Assistierte Telemedizin (aTM)

Assistierte Telemedizin in Apotheken ab 01.07.2026

Ab dem 01.07.2026 besteht für Sie die Möglichkeit, assistierte Telemedizin in Ihren Apotheken anzubieten. Die DAV-Mitgliederversammlung hat der verhandelten Vereinbarung zu Maßnahmen assistierter Telemedizin nach § 129 Absatz 5h SGB V zugestimmt. Die Zustimmung des GKV-Spitzenverbandes und auch die Rückmeldung des BMG stehen noch aus. Wir informieren Sie, sobald uns diese vorliegen. Im Folgenden möchten wir Sie über die neue Möglichkeit der assistierten Telemedizin und insbesondere über die Voraussetzungen und die Abwicklung informieren. 

Überblick über die Vertragsinhalte

Im abgeschlossenen Schiedsstellenverfahren wurden die Themen Vergütung, die Vergütungsbestandteile, die Signaturart auf der Vereinbarung mit der versicherten Person und das Inkrafttreten (01.07.2026) entschieden. Zu den übrigen Vertragsinhalten haben sich DAV und GKV-Spitzenverband verständigt. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte dargestellt. 

Apotheken können eine Pauschale für eine der drei Leistungen der assistierten Telemedizin abrechnen:

- ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren oder

- eine Videosprechstunde oder

- ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und eine Videosprechstunde

Für die Gesamtvergütung, die sowohl die Arbeitsleistung als auch einen Technikanteil umfasst, ergibt sich jeweils eine Pauschale pro Fall für den jeweiligen Leistungszeitraum:

- 01.07.2026 bis 30.06.2027: 30,00 Euro

- 01.07.2027 bis 30.06.2028: 25,50 Euro

- 01.07.2028 bis 30.06.2029: 23,00 Euro

- ab 01.07.2029: 21,50 Euro.

Für die Abrechnung ist eines der folgenden Sonderkennzeichen zu verwenden:

LeistungZeitraumSonderkennzeichen
Durchführung eines strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens in der Apothekevom 01.07.2026 bis zum 30.06.202719816313
Durchführung einer Videosprechstunde in der Apothekevom 01.07.2026 bis zum 30.06.202719816336
Durchführung eines strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens und einer Videosprechstunde in der Apothekevom 01.07.2026 bis zum 30.06.202719816342

Näheres zur Abrechnung kann dem Abrechnungsleitfaden entnommen werden.

Die Leistungen der assistierten Telemedizin kann jede gesetzlich oder privat versicherte Person in Anspruch nehmen. Dies trifft insbesondere auf Personen zu, die über kein geeignetes Endgerät verfügen oder aufgrund von besonderen Bedarfen und Bedürfnissen praktische oder technische Hilfestellungen benötigen. Auch bei einem dringenden Fall kann die Leistung angeboten werden. Die versicherte Person bestätigt auf einer Vereinbarung, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Apotheke trägt für die Richtigkeit der Angaben keine Verantwortung. 

Die Vereinbarung wird von der Apotheke und der Patientin / dem Patienten unterschrieben, diese verbleibt für vier Jahre in der Apotheke (s. Arbeitsmaterial Vereinbarung). Vorab muss die Apotheke nur klären, ob ein Versicherungsverhältnis vorliegt (z. B. Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte oder gegebenenfalls eines anderen gültigen Anspruchsnachweises). Zurzeit wird die Vereinbarung eigenhändig (auf Papier) unterschrieben. Perspektivisch ist ein elektronisches Unterschriftsverfahren dafür vorgesehen (ab 01.01.2027). Bei diesem wird der Patient mit einfacher elektronischer Signatur und die Apotheke mit einer SMC-B erstellten Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschreiben.

Apotheken erfüllen die räumlichen Voraussetzungen, wenn sie in ihrer Apotheke einen Raum innerhalb der Betriebsräume haben, in dem sie assistierte Telemedizin vertraulich durchführen können (Mithören und Einsehen wird verhindert, Datenschutz, Datensicherheit sowie Privatsphäre müssen gewährleistet sein). Im Technikleitfaden werden Hinweise zur Einrichtung und dem Betrieb eines Arbeitsplatzes für die assistierte Telemedizin gegeben.

Die Leistungen der assistierten Telemedizin werden durch das Apothekenpersonal erbracht. Das Apothekenpersonal muss die notwendigen Kenntnisse besitzen, um die Leistungen der assistierten Telemedizin zu erläutern und bei Bedarf unterstützen zu können. Eine entsprechende Einweisung ist erforderlich; diese muss die Apotheke auf Nachfrage gegenüber der Krankenkasse nachweisen können (hierzu reicht z. B. ein Eintrag in das QMS-System → siehe Anlagen zu den Unterweisungen QMS).

Darüberhinausgehende Leistungen, insbesondere einfache medizinische Routineaufgaben, sollen zunächst im Rahmen von Modellvorhaben auf Grundlage der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entwickelt und erprobt werden. 

Die Vereinbarung tritt am 01.07.2026 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. 

Folgende Anlagen hierzu finden Sie nachfolgend:

Anlage 1: Vereinbarung
Anlage 2: Infoflyer assistierte Telemedizin
Anlage 3: Arbeitsmaterial Technikleitfaden
Anlage 4: Arbeitsmaterial Abrechnungsleitfaden
Anlage 5: Arbeitsmaterial Vereinbarung 
Anlage 6: Unterweisung QMS nichtpharmazeutisches Personal
Anlage 7: Unterweisung QMS pharmazeutisches Personal

Die Informationsmaterialien werden zeitnah auch auf der ABDA-Homepage veröffentlicht:
https://www.abda.de/fuer-apotheker/it-und-datenschutz/